Anzeigen:
Regel 25.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Benachrichtigung des Internationalen Büros, des Anmelders und gegebenenfalls des Anmeldeamts über den Eingang des Recherchenexemplars.
Die Internationale Recherchenbehörde benachrichtigt unverzüglich das Internationale Büro, den Anmelder und – falls die Internationale Recherchenbehörde nicht mit dem Anmeldeamt identisch ist – das Anmeldeamt über den Eingang des Recherchenexemplars und das Datum des Eingangs.
Regel 25 PCT → Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt die Benachrichtigung über den Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de