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pct:ausserordentliche_tagungen_des_exekutivausschusses

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Außerordentliche Tagungen des Exekutivausschusses

Artikel 54 (7b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einberufung und Durchführung außerordentlicher Tagungen des Exekutivausschusses.

Artikel 54 (7b) PCT

Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.

siehe auch

Artikel 54 (7) PCT → Tagungen des Exekutivausschusses
Regelt die Einberufung und Durchführung von Tagungen des Exekutivausschusses.

pct/ausserordentliche_tagungen_des_exekutivausschusses.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 10:20 von mfreund