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Artikel 63 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Kapitel II des Vertrags.
Kapitel II und die sich darauf beziehenden Bestimmungen der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung werden erst mit dem Tage anwendbar, zu dem drei Staaten, die jeder für sich wenigstens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, Mitglieder des Vertrags werden, ohne nach Artikel 64 Absatz 1 erklärt zu haben, daß Kapitel II für sie nicht verbindlich sein soll. Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht früher liegen als der Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens des Vertrags nach Absatz 1.
Artikel 63 PCT → Inkrafttreten des Vertrags
Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.
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