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pct:antragstellung_und_fristen

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Antragstellung und Fristen

Regel 49ter.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Antragstellung und Fristen für die Wiederherstellung.

Regel 49ter.2(b) PCT

Ein Antrag nach Absatz a muss:

i) innerhalb einer Frist von einem Monat ab der nach Artikel 22 anwendbaren Frist beim Bestimmungsamt eingereicht werden oder, sofern der Anmelder einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 an das Bestimmungsamt stellt, innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Eingangs des betreffenden Antrags bei dem Bestimmungsamt,

ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und vorzugsweise eine Erklärung oder andere Nachweise nach Absatz c enthalten,

iii) gegebenenfalls zusammen mit der nach Absatz d erforderlichen Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung eingereicht werden.

siehe auch

Regel 49ter.2 PCT → Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt
Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.

pct/antragstellung_und_fristen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:45 von mfreund