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Regel 49ter.1(f) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Behandlung eines Antrags auf Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt.
Hat das Anmeldeamt einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abgelehnt, so kann jedes Bestimmungsamt diesen Antrag als einen Antrag auf Wiederherstellung ansehen, der bei diesem Bestimmungsamt nach Regel 49ter.2 Absatz a innerhalb der in dieser Regel genannten Frist eingereicht worden ist.
Regel 49ter.1 PCT → Wirkung der Wiederherstellung durch das Anmeldeamt
Regelt die Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt.
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