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pct:antrag_auf_nichtberuecksichtigung_fehlender_teile

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Antrag auf Nichtberücksichtigung fehlender Teile

Regel 82ter.1(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Antrag auf Nichtberücksichtigung fehlender Teile im nationalen Verfahren.

Regel 82ter.1(d) PCT

Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach Absatz c mitgeteilt, daß es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in einer bei diesem Amt innerhalb der in Absatz c genannten Frist eingereichten Mitteilung beantragen, daß der betreffende fehlende Teil oder der betreffende richtige Bestandteil oder Teil für das nationale Verfahren vor diesem Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt dieser fehlende Teil oder dieser richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden wäre.

siehe auch

Regel 82ter PCT → Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros
Regelt die Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros.

pct/antrag_auf_nichtberuecksichtigung_fehlender_teile.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:39 von mfreund