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Artikel 31 (2) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Berechtigung zur Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung für Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat.
Jeder Anmelder, der im Sinne der Ausführungsordnung seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, für den Kapitel II verbindlich ist, und dessen internationale Anmeldung bei dem Anmeldeamt dieses Staats oder dem für diesen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, kann einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen.
Artikel 31 (2) PCT → Berechtigung zur Antragstellung
Regelt die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.
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