Anzeigen:
Artikel 31 (2) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit für die Versammlung, bestimmten Personen die Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung zu gestatten.
Die Versammlung kann durch Beschluß zur Einreichung internationaler Anmeldungen befugten Personen gestatten, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen, auch wenn sie in einem Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder Angehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied dieses Vertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist.
Artikel 31 (2) PCT → Berechtigung zur Antragstellung
Regelt die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de