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Regel 49ter.1(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Unverbindlichkeit der Ablehnung durch das Anmeldeamt.
Kein Bestimmungsstaat ist an eine Entscheidung des Anmeldeamts, einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abzulehnen, gebunden.
Regel 49ter.1 PCT → Wirkung der Wiederherstellung durch das Anmeldeamt
Regelt die Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt.
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