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patentrecht:zurueckverweisung_an_das_bundespatentgericht

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Zurückverweisung an das Bundespatentgericht

119 (3) PatG

Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen.

siehe auch

patentrecht/zurueckverweisung_an_das_bundespatentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1