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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
Gemäß § 113 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung.1)
Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muss es sich um einen nach der Patentanwaltsordnung [→ Zugang zum Beruf des Patentanwalts] zugelassenen Patentanwalt handeln.2)
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO [→ Zugang zum Beruf des Patentanwalts] kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 PatAnwO die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG).3)
§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz
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