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patentrecht:zahlungsverordnung

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 ====== Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts ====== ====== Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts ======
  
-Die Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV) regelt die Zahlung der [[Gebühren]], die beim [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] (DPMA) sowie beim [[Bundespatentgericht]] anfallen. Sie legt fest, welche Zahlungswege zulässig sind, wann Zahlungen als geleistet gelten und welche Übergangsbestimmungen für frühere Zahlungsverfahren gelten.+Die Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV) regelt die Zahlung der [[Gebühren]], die beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] (DPMA) sowie beim [[Bundespatentgericht]] anfallen. Sie legt fest, welche Zahlungswege zulässig sind, wann Zahlungen als geleistet gelten und welche Übergangsbestimmungen für frühere Zahlungsverfahren gelten.
  
 Die Verordnung wurde am 15. Oktober 2003 erlassen und trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie wurde zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2022 geändert. Die Verordnung wurde am 15. Oktober 2003 erlassen und trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie wurde zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2022 geändert.
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