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§ 7 des Patentkostengesetzes regelt die Zahlungsfristen für Jahresgebühren, Aufrechterhaltungsgebühren und Schutzrechtsverlängerungsgebühren und legt fest, wann ein Verspätungszuschlag erhoben wird.
§ 7 (1) PatKostG → Zahlungsfristen für Jahresgebühren und Verspätungszuschlag
Bestimmt, dass Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Aufrechterhaltungsgebühren bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden müssen, mit der Möglichkeit einer verspäteten Zahlung unter Zuschlag.
§ 7 (2) PatKostG → Erstreckungsgebühren für Designs
Regelt die Zahlung der Erstreckungsgebühren für eingetragene Designs bei aufgeschobener Bildbekanntmachung.
§ 7 (3) PatKostG → Zahlungsfristen für Verlängerungsgebühren für Marken
Bestimmt, dass Verlängerungsgebühren für Marken spätestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig werden und unter Verspätungszuschlag innerhalb einer Nachfrist gezahlt werden können.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.
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