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patentrecht:wahrheitspflicht_im_verfahren

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Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124 PatG)

§ 124 PatG

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

siehe auch

patentrecht/wahrheitspflicht_im_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1