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§ 110 (5) der Patentgesetzes (PatG) erläutert, dass die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Berufungsschrift angewendet werden.
Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.
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