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Ist das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb einer Frist von 31 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätsdatum die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren zu entrichten sowie, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine Übersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache einzureichen. Ist das Deutsche Patent- und Markenamt auch Anmeldeamt, so gilt die Anmeldegebühr mit der Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet.
Die nationale Phase einer internationalen Anmeldung beginnt in der Regel mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum der internationalen Anmeldung.
Voraussetzung hierfür ist nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 PCT i. V. m. Art. III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜG [→ Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase], dass der Anmelder beim DPMA vor Ablauf dieser Frist als nationale Gebühr die für ein entsprechendes Anmeldeverfahren nach § 34 PatG anfallende Gebühr entrichtet und, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine deutsche Übersetzung der Anmeldung einreicht.1)
Zahlt der Anmelder die nationale Gebühr nicht innerhalb der 30-Monatsfrist, entfällt nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. iii) PCT die Wirkung der internationalen Anmeldung als nationale Anmeldung.2)
Die Einreichung der deutschen Übersetzung und die Zahlung der nationalen Gebühr sind damit kumulativ zu erfüllende, gleichrangig nebeneinanderstehende Voraussetzungen dafür, dass die bereits mit dem internationalen Anmeldedatum eingetretene Wirkung der internationalen Anmeldung als nationale Anmeldung aufrechterhalten bleibt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Buchst. iii) PCT) und die Bearbeitung und Prüfung vor dem Bestimmungsamt aufgenommen werden kann (nationale Phase).3)
Durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatMoG) wird die für PCT-Anmeldungen vorgesehene Frist zum Eintritt in die nationale Phase vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Bestimmungsamt (Artikel III § 4 IntPatÜbkG) bzw. ausgewähltem Amt (Artikel III § 6 IntPatÜbkG) von 30 Monaten auf 31 Monate verlängert.4) Diese Gesetzesänderung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Das DPMA beabsichtigt, die geänderten Vorschriften dahingehend anzuwenden, dass sie für alle PCT-Anmeldungen gelten, für die am 30. April 2022 die bislang geltende 30-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist bzw. nicht abläuft. Voraussetzung ist außerdem, dass der Anmelder vor dem 1. Mai 2022 keinen wirksamen Antrag auf Eintritt in die nationale Phase nach Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 2 PCT gestellt hat.5)
Ein in seiner Wirkung auf Deutschland beschränkter Prioritätsverzicht kann in der inländischen nationalen Phase des Erteilungsverfahrens wirksam ausgesprochen werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu Regel 90bis.3 AusfOPCT.6)
Die ältere Anmeldung lebt durch einen nachträglich erklärten Verzicht auch nicht wieder auf, da dieser - wie bereits erwähnt - nur ex nunc wirkt.7)
Art. III § 4 IntPatÜG → Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
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