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patentrecht:verwirkung_des_prioritaetsanspruchs

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Verwirkung des Prioritätsanspruchs

§ 41 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Verwirkung des Prioritätsanspruchs bei nicht rechtzeitiger Angabe.

§ 41 (1) S. 3 PatG

Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.

siehe auch

§ 41 PatG → Ausländische Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.

patentrecht/verwirkung_des_prioritaetsanspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:46 von mfreund