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§ 41 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Verwirkung des Prioritätsanspruchs bei nicht rechtzeitiger Angabe.
Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
§ 41 PatG → Ausländische Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.
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