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§ 9c (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Rechte von Landwirten zur Verwendung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial.
Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten an einen Landwirt zum Zweck des landwirtschaftlichen Anbaus in Verkehr gebracht, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb verwenden. Für Bedingungen und Ausmaß dieser Befugnis gelten Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Durchführungsbestimmungen entsprechend. Soweit sich daraus Ansprüche des Patentinhabers ergeben, sind diese entsprechend den auf Grund Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassenen Durchführungsbestimmungen geltend zu machen.
§ 9c PatG → Landwirtschaftliche Nutztiere und tierisches oder pflanzliches Vermehrungsmaterial
Beschreibt die Verwendungsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Nutztieren und pflanzlichem oder tierischem Vermehrungsmaterial durch Landwirte.
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