Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:verwendung_von_landwirtschaftlichen_nutztieren

finanzcheck24.de

Verwendung von landwirtschaftlichen Nutztieren

§ 9c (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Rechte von Landwirten zur Verwendung von landwirtschaftlichen Nutztieren.

§ 9c (2) PatG

Werden landwirtschaftliche Nutztiere oder tierisches Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten an einen Landwirt in Verkehr gebracht, so darf der Landwirt die landwirtschaftlichen Nutztiere oder das tierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken.

siehe auch

§ 9c PatG → Landwirtschaftliche Nutztiere und tierisches oder pflanzliches Vermehrungsmaterial
Beschreibt die Verwendungsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Nutztieren und pflanzlichem oder tierischem Vermehrungsmaterial durch Landwirte.

patentrecht/verwendung_von_landwirtschaftlichen_nutztieren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:18 von mfreund