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§ 113 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Vertretungspflicht der Parteien im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
Gemäß § 113 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung.1)
Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muss es sich um einen nach der Patentanwaltsordnung [→ Zugang zum Beruf des Patentanwalts] zugelassenen Patentanwalt handeln.2)
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO [→ Zugang zum Beruf des Patentanwalts] kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 PatAnwO die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG).3)
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Vorschriften zu den Vertretungspflichten der Parteien im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, einschließlich der obligatorischen Vertretung durch einen Anwalt oder Patentanwalt.
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