§ 11 Nr. 2 PatG → Versuchsprivileg
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen.
patentrecht/versuchszwecke.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:24 von mfreund