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Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
Nach § 132 Abs. 2 PatG ist auf die Verfahrenskostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren § 116 ZPO anzuwenden. Nach § 116 Abs.1)
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.2)
→ Verfahrenskostenhilfe (Verfahrensrecht)
Die förmliche Nichtigerklärung eines Patents, dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine Schutzwürdigkeit zukommt, liegt im öffentlichen Interesse.3)
Diesem Interesse hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Einspruch als auch die Nichtigkeitsklage grundsätzlich von jedermann erhoben werden kann. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme, daß die Nichtigerklärung eines solchen Patents stets eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe wäre. Auch der Umstand, daß Dritte in einem Verletzungsrechtsstreit in Anspruch genommen werden, spricht nicht ohne weiteres dafür, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufen würde.4)
Das allgemeine Interesse fordert die Prozeßführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde.5)
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