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patentrecht:unzulaessige_anmeldung_beim_europaeischen_patentamt

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Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt

Art. II § 14 IntPatÜG

Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

siehe auch

IntPatÜG, Art. II → Europäisches Patentrecht
Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.

patentrecht/unzulaessige_anmeldung_beim_europaeischen_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/17 05:44 von mfreund