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Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
§ 140a (1) PatG→ Vernichtungsanspruch
§ 140a (3) PatG→ Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen
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