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patentrecht:umfang_der_pruefung_im_berufungsverfahren

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Umfang der Prüfung im Berufungsverfahren

§ 116 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, welche Anträge im Berufungsverfahren geprüft werden und unter welchen Bedingungen eine Klageänderung oder geänderte Verteidigung zulässig ist.

§ 116 (1) PatG

Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

§ 116 (2) PatG → Klageänderung und Verteidigung im Berufungsverfahren
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder Verteidigung mit geänderter Fassung des Patents im Berufungsverfahren zulässig ist.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die Einschränkung der Prüfungsinhalte im Berufungsverfahren und die Bedingungen für eine zulässige Klageänderung oder geänderte Verteidigung.

patentrecht/umfang_der_pruefung_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:12 von mfreund