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§ 116 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, welche Anträge im Berufungsverfahren geprüft werden und unter welchen Bedingungen eine Klageänderung oder geänderte Verteidigung zulässig ist.
Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
§ 116 (2) PatG → Klageänderung und Verteidigung im Berufungsverfahren
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder Verteidigung mit geänderter Fassung des Patents im Berufungsverfahren zulässig ist.
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die Einschränkung der Prüfungsinhalte im Berufungsverfahren und die Bedingungen für eine zulässige Klageänderung oder geänderte Verteidigung.
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