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§ 2 (2) des Patentgesetzes (PatG) listet spezifische Verfahren auf, die von der Patentierung ausgeschlossen sind.
Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.
→ Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
§ 2 PatG → Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Erfindungen von der Patentfähigkeit ausgeschlossen sind.
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