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patentrecht:rueckzahlung_von_kosten

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 Bestimmt, dass im Voraus gezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden, sowie ungenutzte Auslagenvorschüsse erstattet werden. Bestimmt, dass im Voraus gezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden, sowie ungenutzte Auslagenvorschüsse erstattet werden.
  
-<note> 
-**§ 10 (1) PatKostG** 
- 
-Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen. 
-</note> 
  
 § 10 (2) PatKostG -> [[Wegfall der Gebühr bei Nichtvornahme der Amtshandlung]] \\ § 10 (2) PatKostG -> [[Wegfall der Gebühr bei Nichtvornahme der Amtshandlung]] \\
patentrecht/rueckzahlung_von_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/16 08:09 von mfreund