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Bestimmt, dass im Voraus gezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden, sowie ungenutzte Auslagenvorschüsse erstattet werden. | Bestimmt, dass im Voraus gezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden, sowie ungenutzte Auslagenvorschüsse erstattet werden. | ||
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- | **§ 10 (1) PatKostG** | ||
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- | Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen. | ||
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§ 10 (2) PatKostG -> [[Wegfall der Gebühr bei Nichtvornahme der Amtshandlung]] \\ | § 10 (2) PatKostG -> [[Wegfall der Gebühr bei Nichtvornahme der Amtshandlung]] \\ |
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