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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:rueckzahlung_von_kosten

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Rückzahlung von Kosten

§ 10 des Patentkostengesetzes regelt die Rückzahlung von im Voraus gezahlten Kosten und bestimmt den Wegfall der Gebühren, wenn die beantragte Amtshandlung nicht durchgeführt wird.

§ 10 (1) PatKostG → Rückzahlung von Vorauszahlungen
Bestimmt, dass im Voraus gezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden, sowie ungenutzte Auslagenvorschüsse erstattet werden.

§ 10 (1) PatKostG

Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

§ 10 (2) PatKostG → Wegfall der Gebühr bei Nichtvornahme der Amtshandlung
Regelt, dass die Gebühr entfällt, wenn eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen gilt oder ein Schutzrecht erlischt, ohne dass die Amtshandlung durchgeführt wurde.

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.

patentrecht/rueckzahlung_von_kosten.1726474169.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/16 08:09 von mfreund