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patentrecht:rechtsmittel_gegen_die_kostenentscheidung

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Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung

§ 11 des Patentkostengesetzes regelt die Möglichkeiten des Kostenschuldners, gegen Kostenansätze oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung Erinnerung oder Beschwerde einzulegen.

§ 11 (1) PatKostG → Erinnerung des Kostenschuldners
Erlaubt dem Kostenschuldner, gegen den Kostenansatz oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung schriftlich oder mündlich vor der Geschäftsstelle Erinnerung einzulegen.

§ 11 (2) PatKostG → Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA
Ermöglicht dem Kostenschuldner, bei einer abgelehnten Erinnerung Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA einzulegen, die vom Bundespatentgericht entschieden wird.

§ 11 (3) PatKostG → Keine Beschwerde gegen Entscheidungen des BPatG
Legt fest, dass gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz keine Beschwerde zulässig ist.

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.

patentrecht/rechtsmittel_gegen_die_kostenentscheidung.1726474366.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/16 08:12 von mfreund