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Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
§ 11 (2) PatKostG → Beschwerde des Kostenschuldners
§ 11 (3) PatKostG → Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz
PatKostG → Patentkostengesetz
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