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patentrecht:prioritaetszeitpunkt

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Prioritätszeitpunkt

Der Prioritätszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem eine frühere Anmeldung eingereicht wurde, auf die sich eine spätere Anmeldung berufen kann, um den Zeitrang der früheren Anmeldung zu beanspruchen. Dies ist insbesondere im Rahmen des Prioritätsrechts gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) relevant.

Gemäß § 40 des Patentgesetzes (PatG) [→ Prioritätsrecht] kann der Anmelder innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung für dieselbe Erfindung eine spätere Anmeldung einreichen und dabei den Zeitrang der ersten Anmeldung beanspruchen. Der Prioritätszeitpunkt ist somit der Anmeldetag der ersten Anmeldung, auf den sich die spätere Anmeldung beruft.

Der Prioritätszeitpunkt bestimmt, ab wann der Stand der Technik für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit der späteren Anmeldung berücksichtigt wird. Alle Veröffentlichungen und Anmeldungen, die nach dem Prioritätszeitpunkt, aber vor dem Anmeldetag der späteren Anmeldung erfolgt sind, werden bei der Prüfung der späteren Anmeldung nicht als Stand der Technik berücksichtigt.1)

siehe auch

§ 40 PatG → Prioritätsrecht
Eine Priorität für eine Patentanmeldung kann innerhalb von zwölf Monaten nach einer früheren Anmeldung beimselben oder einem anderen Patentamt beansprucht werden.

1)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II; m.V.a. Senatsurteil vom 7. März 2006 X ZR 213/01, BGHZ 166, 305 Vorausbezahlte Telefongespräche
patentrecht/prioritaetszeitpunkt.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/08 07:00 von mfreund