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patentrecht:prioritaetsrecht_und_vorbenutzung

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Prioritätsrecht und Vorbenutzung

§ 12 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wie das Prioritätsrecht des Patentinhabers die Vorbenutzung beeinflussen kann.

§ 12 (2) PatG

Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.

§ 12 Abs. 2 S. 1 PatG stellt den Prioritätstag - wie bereits unter Ziffer II.6. dargelegt - dem Anmeldetag gleich.

§ 12 Abs. 2 S. 2 PatG betrifft den Fall der Inanspruchnahme einer Priorität aus einer ausländischen Anmeldung. In diesem Fall gilt der Grundsatz „Anmeldetag = Prioritätstag„ nur, wenn für die Priorität Gegenseitigkeit verbürgt ist, was im Rahmen des PVÜ der Fall ist (vgl. Art. 4 B PVÜ).

Bei Benutzungs-/Veranstaltungshandlungen nach dem Anmelde-/Prioritätstag entsteht kein Vor- oder Weiterbenutzungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahme dieser Handlungen vor Offenlegung erfolgt.1)

siehe auch

§ 12 PatG → Vorbenutzungsrecht
Beschreibt das Vorbenutzungsrecht, das bestimmten Personen erlaubt, eine Erfindung trotz eines Patents weiter zu nutzen.

1)
BGH GRUR 1982, 225 - „Straßendecke“
patentrecht/prioritaetsrecht_und_vorbenutzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:35 von mfreund