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§ 99 (4) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, welche spezifische Regel der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Patentgericht nicht angewendet wird.
§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.
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