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patentrecht:nichtanwendung_von_227_abs._3_satz_1_der_zivilprozessordnung

finanzcheck24.de

Nichtanwendung von § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung

§ 99 (4) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, welche spezifische Regel der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Patentgericht nicht angewendet wird.

§ 99 (4) PatG

§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.

patentrecht/nichtanwendung_von_227_abs._3_satz_1_der_zivilprozessordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:41 von mfreund