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patentrecht:naechstliegender_stand_der_technik

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Nächstliegender Stand der Technik

Ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, bestimmt sich nicht danach, ob es sich hierbei um den nächsten Stand der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als - aus nachträglicher Sicht - nächstkommender Stand der Technik ist weder ausreichend noch erforderlich.1)

Die Wahl des Ausgangspunkts bedarf stets einer Rechtfertigung. Diese liegt in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt.2)

Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten Gegenstands kann nicht stets der „nächstkommende“ Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzuleiten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine andere - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt.3)

Für ein ausschließliches Abstellen auf einen „nächstkommenden“ Stand der Technik bietet auch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II 649) keine Grundlage.4)

Ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, ob es sich hierbei um den nächstliegenden Stand der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als - aus Ex-post-Sicht - nächstkommender Stand der Technik ist weder ausreichend5) noch erforderlich6).7) Die Wahl des Ausgangspunkts bedarf daher der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt.8)

Für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, ist die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als - aus der Sicht ex post - nächstkommender Stand der Technik weder ausreichend noch erforderlich.9)

Im Einzelfall kann Anlass bestehen, bildliche Darstellungen eines eingetragenen Designs als Ausgangspunkt für technische Überlegungen heranzuziehen.10) Der Senat hat - ohne die Frage zu problematisieren - schon verschiedentlich Designpatente und Geschmacksmuster als möglichen Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen.11)

siehe auch

§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik

1)
BGH, Urteil v. 20. April 2021 - X ZR 40/19 - Zahnimplantat; BGH, Urteil vom 16. September 2017 - X ZR 109/15, GRUR 2018, 509 Rn. 102 - Spinfrequenz; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin; Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 Rn. 42 f. ­ Opto-Bauelement; Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14, GRUR 2017, 498 Rn. 28 - Gestricktes Schuhoberteil
2)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin; Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 Rn. 42 f. ­ Opto-Bauelement; Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14, GRUR 2017, 498 Rn. 28 - Gestricktes Schuhoberteil
3)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - Xa ZR 138/05 - Fischbissanzeiger; m.V.a. BGHZ 179, 168 Tz. 51 - Olanzapin
4)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - Xa ZR 138/05 - Fischbissanzeiger; m.V.a. BGBl. 1976 II 649
5)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 51 - Olanzapin
6)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 Rn. 20 - Fischbissanzeiger
7)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14 - Gestricktes Schuhoberteil
8)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14 - Gestricktes Schuhoberteil; m.V.a. BGHZ 179, 168 - Olanzapin; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 Rn. 42 f. - Opto-Bauelement
9)
st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 26.09.2017 - Spinfrequenz; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14 , GRUR 2017, 498 Rn. 28 - Gestricktes Schuhoberteil
10)
BGH, Urteil v. 20. April 2021 - X ZR 40/19 - Zahnimplantat
11)
BGH, Urteil v. 20. April 2021 - X ZR 40/19 - Zahnimplantat; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - X ZR 135/08 Rn. 36; Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 Rn. 53 f. - Opto-Bauelement; Urteil vom 18. Dezember 2018 - X ZR 37/17, GRUR 2019, 499 Rn. 47 - Eierkarton
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