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§ 8 des Patentkostengesetzes regelt, wann und durch welche Stelle die Kosten in einem Verfahren angesetzt werden und bestimmt die Zuständigkeit für Entscheidungen über Kosten.
§ 8 (1) PatKostG → Kostenansatz
Bestimmt, dass die Kosten in Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht bei der Einreichung von Anträgen, Klagen oder Rechtsbehelfen angesetzt werden.
§ 8 (2) PatKostG → Zuständigkeit für Entscheidungen über Kosten
Regelt, dass die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, auch die Entscheidungen über die Berichtigung und Rückzahlung von Kosten trifft.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.
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