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§ 121 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof.
§ 121 (1) PatG → Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren
Erläutert, dass die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung entsprechend gelten.
§ 121 (2) PatG → Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren
Beschreibt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Prozesskosten und die Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren.
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die Bestimmungen zur Streitwertfestsetzung und die Anwendung der Vorschriften zur Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
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