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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:inhalt_und_zweck_der_zusammenfassung

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Inhalt und Zweck der Zusammenfassung

§ 36 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Inhalt und den Zweck der Zusammenfassung, die der technischen Unterrichtung dient.

§ 36 (2) PatG

Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Erfindung;

2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung erlaubt;

3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.

Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

siehe auch

§ 36 PatG → Zusammenfassung
Beschreibt die Anforderungen an die Zusammenfassung, die einer Patentanmeldung beizufügen ist.

patentrecht/inhalt_und_zweck_der_zusammenfassung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 08:08 von mfreund