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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:inhalt_der_berufungsschrift

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Inhalt der Berufungsschrift

§ 110 (4) der Patentgesetzes (PatG) beschreibt die notwendigen Inhalte der Berufungsschrift.

§ 110 (4) PatG

Die Berufungsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.

patentrecht/inhalt_der_berufungsschrift.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 08:28 von mfreund