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Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents
§ 11 Nr. 2 PatG → Versuchsprivileg
§ 11 Nr. 2a PatG → Nutzung von biologischem Material
§ 11 Nr. 2b PatG → Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung
§ 11 Nr. 3 PatG → Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken
§ 11 Nr. 4 PatG → Gebrauch an Bord von Schiffen
§ 11 Nr. 5 PatG → Gebrauch für den Betrieb von Luft- und Landfahrzeugen
§ 11 Nr. 6 PatG → Internationale Zivilluftfahrt
Beide Tatbestandsmerkmale – sowohl private Handlung als auch zu nichtgewerblichen Zwecken – müssen kumulativ erfüllt sein. 'im privaten Bereich': nur natürliche Personen, die über eine Privatsphäre verfügen, können im privaten Bereich handeln. Umfasst häuslichen Gebrauch und persönliche Studienzwecke. 'zu nichtgewerblichen Zwecken': der Gewerbebegriff des HGB ist nicht zu verwenden; gewerblich ist jede Ausübung eines Berufes, auch eines freien Berufes, oder auch jede sonstige Handlung zum Erwerb (z.B. Vermietung eines Zimmers mit privat nachgebauter, patentgeschützter Lampe). Auch Verkäufe auf Flohmärkten sind in diesem Sinn gewerblich.
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
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