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patentrecht:geltungsbereich_verordnungsermaechtigungen

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 ====== Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen ====== ====== Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen ======
  
-§ 1 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt den Geltungsbereich der Gebühren des [[Deutschen Patent- und Markenamts|DPMA]] und des [[Bundespatentgericht|Bundespatentgerichts]]. Es ermächtigt das [[Bundesministerium der Justiz]] zur Erlassung von Verordnungen, um zusätzliche Gebühren und Auslagen sowie Zahlungsmodalitäten festzulegen.+§ 1 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Es ermächtigt das [[Grundrecht:Bundesministerium der Justiz]] zur Erlassung von Verordnungen, um zusätzliche Gebühren und Auslagen sowie Zahlungsmodalitäten festzulegen.
  
-§ 1 (1) PatKostG -> [[Geltungsbereich der Gebühren]] \\+§ 1 (1) PatKostG -> [[Geltungsbereich des Patentkostengesetzes]] \\
 Bestimmt, dass die Gebühren des DPMA und des Bundespatentgerichts nach dem Patentkostengesetz erhoben werden, sofern keine anderen Regelungen bestehen. Bestimmt, dass die Gebühren des DPMA und des Bundespatentgerichts nach dem Patentkostengesetz erhoben werden, sofern keine anderen Regelungen bestehen.
  
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