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Informationen, auf die lediglich zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Zugriff nehmen können, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich [→ Öffentliche Zugänglichkeit], solange die Geheimhaltung gewahrt wird.1)
→ Geheimhaltungsinteresse
→ Geheimhaltungsmassnahmen
→ Geheimhaltungsvereinbarung
§ 2 Nr. 1 GeschGehG → Geschäftsgeheimnis
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