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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:geheimhaltung

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Geheimhaltung

Informationen, auf die lediglich zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Zugriff nehmen können, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich [→ Öffentliche Zugänglichkeit], solange die Geheimhaltung gewahrt wird.1)

Geheimhaltungsinteresse
Geheimhaltungsmassnahmen
Geheimhaltungsvereinbarung

§ 2 Nr. 1 GeschGehG → Geschäftsgeheimnis

siehe auch

1)
Leitsatz 4 aus BGH, Urteil vom 05.06.1997 - X ZR 139/95 - Leiterplattennutzen
patentrecht/geheimhaltung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1