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patentrecht:gebuehren

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Gebühren

§ 2 (1) PatKostG

Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

Anlage (zu § 2 Abs. 1) → Gebührenverzeichnis
Legt die spezifischen Gebührenbeträge für verschiedene Verfahren und Amtshandlungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Bundespatentgericht fest.

Gebühren (Öffentliches Recht)
Gebühren (Verfahrensrecht)

siehe auch

patentrecht/gebuehren.1726475473.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/16 08:31 von mfreund