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patentrecht:fristverlaengerung

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Fristverlängerung

Erbittet die Patentinhaberin zur Beantwortung eines Bescheides des Patentamts mehrfach Fristverlängerungen mit dem Zusatz „Die verlängerte Frist vermerken wir als gewährt, solange kein gegenteiliger Bescheid ergeht“ und werden diese vom Patentamt nahezu zwei Jahre lang kommentarlos zur Akte geheftet, so kann die Patentinhaberin von einer gewährten Fristverlängerung ausgehen, zumal die Verfahrensweise der „stillschweigenden“ Fristverlängerung übliche Amtspraxis ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es vor der Beschlussfassung während einer noch laufenden Äußerungsfrist eines ausdrücklichen Hinweises des Patentamts, dass eine weitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt werde. Insoweit ist die Beschlussfassung für die Patentinhaberin überraschend, das Patentamt hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.1)

Teilt die Prüfungsstelle dem Anmelder mit, dass im Hinblick auf die zahlreichen (nicht näher begründeten, aber genehmigten) Anträge auf Fristverlängerung die Frist nunmehr letztmalig verlängert werde, und stellt der Anmelder daraufhin den Antrag, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen, so hat die Prüfungsstelle zumindest dann vor einer Entscheidung in der Sache zunächst über den Aussetzungsantrag zu befinden, wenn zu dessen Begründung erstmalig auf eine parallele europäische Anmeldung hingewiesen wird, die als ein konkretes neues Vorbringen zu werten ist. Im Übrigen wäre es angesichts der parallelen Anmeldung auch unter Berücksichtigung des Ziels, die Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, sinnvoll gewesen, mit der Entscheidung – ob nun mit oder ohne förmliche Aussetzung des Verfahrens – noch eine angemessene weitere Frist zuzuwarten.2)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 14.08.2003, 10 W (pat) 63/01
2)
BPtaG, Beschl. v. 02.06.2005 – 23 W (pat) 3/03 (Leitsatz) – Wirbelstromsensor
patentrecht/fristverlaengerung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1