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patentrecht:frist_zur_geltendmachung_des_anspruchs_auf_abtretung_oder_uebertragung_des_patents

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Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Abtretung oder Übertragung des Patents

§ 5 (2) IntPatÜG

Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 kann innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist, später nur dann, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daß er kein Recht auf das europäische Patent hatte.

siehe auch

patentrecht/frist_zur_geltendmachung_des_anspruchs_auf_abtretung_oder_uebertragung_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/09 15:48 von mfreund