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Wirtschaftspatent der Deutschen Demokratischen Republik.
Der Schutzbereich eines Patents darf im Rahmen des in § 12 ErstrG vorgesehenen Prüfungsverfahrens nicht erweitert werden [→ Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs].1)
Ein nach § 4 ErstrG erstrecktes Patent entfaltet auch dann unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber Dritten, wenn es ohne vollständige Prüfung erteilt worden ist.2)
Gemäß § 6 ErstrG steht die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 PatG gleich. Der Eintritt dieser Wirkungen hängt nicht davon ab, wieweit der Erteilung ein Prüfungsverfahren vorausgegangen ist.3)
Gegenüber Benutzern, die die Anzeige nicht abgeben, kann der Berechtigte Ansprüche wegen Patentverletzung geltend machen, insbesondere also Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Anders als nach § 17 Abs. 2 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Oktober 1983 (GBl. I S. 284) darf nach den seit 1. Mai 1992 geltenden Bestimmungen auch eine gerichtliche Ent-scheidung über diese Ansprüche ergehen, ohne dass ein Prüfungsverfahren durchgeführt worden ist.4)
Ein Dritter, der wegen Verletzung eines nicht vollständig geprüften Wirtschaftspatents auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch genommen wird, hat lediglich die Möglichkeit, abweichend von § 81 Abs. 2 PatG, dessen Anwendbarkeit in § 12 Abs. 4 ErstrG ausgeschlossen ist, schon vor Einleitung und Abschluss eines Prüfungs- oder Einspruchsverfahrens Nichtigkeitsklage zu erheben.5)
Dem Inhaber eines nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen ge-prüften Wirtschaftspatents stehen zwar nur in eingeschränktem Umfang Unterlassungsansprüche zu, weil ein Wirtschaftspatent nach § 7 Abs. 1 ErstrG als Patent gilt, für das eine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben worden ist, und diese Wirkung gemäß § 7 Abs. 2 ErstrG nur dann beseitigt werden kann, wenn das Patent auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft worden ist. Trotz dieser Einschränkung sind Dritte, die die in § 23 Abs. 3 PatG vor-geschriebene Anzeige abgeben und die patentierte Erfindung benutzen, zumin-dest Vergütungsansprüchen des Berechtigten ausgesetzt.6)
Die Regelung in § 12 ErstrG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Patentgesetz der Deutschen Demokratischen Republik sowohl Wirtschaftspatente als auch Ausschließlichkeitspatente ohne vorherige Prüfung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen erteilt werden konnten. Sie eröffnet dem Patentinhaber und jedem Dritten die Möglichkeit, für Schutzrechte, die nach den Regeln des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Ab-schnitt II § 3 Abs. 1 Satz 1) in Kraft geblieben und gemäß § 4 ErstrG zum 1. Mai 1992 auf das übrige Bundesgebiet erstreckt worden sind, eine solche Prüfung nachträglich zu veranlassen. Das Prüfungsverfahren ist weitgehend wie das Verfahren zur Prüfung einer Anmeldung nach den Regeln des Patentgesetzes ausgestaltet. Folgerichtig kommt der zunächst erteilten Fassung des Patents im Prüfungsverfahren im Wesentlichen dieselbe Funktion zu wie einer Patent-anmeldung im Sinne von § 34 PatG. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Schutzbereich des Patents im Prüfungsverfahren innerhalb der durch den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung vorgegebenen Grenzen erweitert werden kann.7)
Ein Gebrauchsmuster ist mit den hier in Rede stehenden Schutzrechten insoweit vergleichbar, als es ohne Prüfung der Schutzvoraussetzungen eingetragen wird und im Fall seiner Schutzfähigkeit unmittelbare Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet.8)
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