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Die erste Anmeldung ist immer die Anmeldung, die die Erfindung der nachfolgenden Anmeldungen neuheitsschädlich vorwegnimmt.
Art. 4 C IV PVÜ: Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die
Was bedeutet der letzte Satz? Ab wann kann denn die ältere Anmeldung nicht mehr als Priogrundlage beansprucht werden? Bereits dann, wenn eine jüngere Anmeldung (denselben Gegenstand betreffend, im selben Verbandsland) eingereicht wird oder erst dann, wenn die jüngere Anmeldung als Priogrundlage beansprucht wird?
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