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patentrecht:entscheidung_ueber_zulaessigkeit_der_berufung

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Entscheidung über Zulässigkeit der Berufung

§ 114 (1) ZPO

Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

§ 114 (2) ZPO

Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

§ 114 (3) ZPO

Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

§ 114 (4) ZPO

§ 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

siehe auch

patentrecht/entscheidung_ueber_zulaessigkeit_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1