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patentrecht:einschraenkung_von_vorschriften_der_patentanwaltsordnung_und_der_bundesrechtsanwaltsordnung

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Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung

Art. VII IntPatÜG

Auf die Begründung eines Geschäftssitzes nach Artikel 134 Abs. 6 und 8 des Europäischen Patentübereinkommens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.

siehe auch

IntPatÜG → Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit
Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.

patentrecht/einschraenkung_von_vorschriften_der_patentanwaltsordnung_und_der_bundesrechtsanwaltsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/09 16:04 von mfreund