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§ 110 (2) der Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof erfolgt.
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.
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