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patentrecht:einreichung_der_berufungsschrift

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Einreichung der Berufungsschrift

§ 110 (2) der Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof erfolgt.

§ 110 (2) PatG

Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.

patentrecht/einreichung_der_berufungsschrift.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 08:26 von mfreund