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Zur Patentbeschreibung gehören auch die in der Beschreibung genannten Druckschriften des Standes der Technik, soweit auf sie zur Ergänzung der Patentbeschreibung Bezug genommen wird.1)
Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist zu berücksichtigen, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht. Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen.2)
Ein im Rahmen des Prüfungsverfahrens in die Patentbeschreibung aufgenommener Stand der Technik kann den Gegenstand des Patents nicht einschränken, wenn sich der Wortlaut des Hauptanspruchs weiterhin auf diesen aufgenommenen Stand der Technik lesen lässt.3)
Belehrt der Stand der Technik den Fachmann darüber, daß eine Auslegung in dieser oder jener Richtung nicht in Betracht kommt, etwa deshalb, weil die betreffende Vorrichtung nicht ausführbar erscheint, so wird er diese Ausführungsmöglichkeit verwerfen, auch wenn sie nach dem Wortlaut an sich in Betracht käme. Bei solcher Sachlage ist die durch das Patent gekennzeichnete Lehre auf die verbleibende Ausführung beschränkt, die der dem Durchschnittsfachmann bekannt Stand der Technik als ausführbar zuläßt und die der Fachmann allein in Betracht zieht.4)
Der Umstand, dass sich ein Patent von konkret beschriebenem Stand der Technik abgrenzt, kann von Bedeutung für die Auslegung des Patentanspruchs sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass aus der Patentschrift hinreichend deutlich hervorgeht, auf welche konkrete Ausgestaltung sich die Abgrenzung bezieht und durch welches Merkmal sich das Patent von dieser Ausgestaltung abgrenzt.5)
Ausgehend vom Stand der Technik können sich je nach den Umständen verschiedene Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen anbieten und dementsprechend das Beschreiten unterschiedlicher Wege naheliegend sein. Dann ist grundsätzlich nicht von Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge.6)
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